Fahrrad-Probefahrt ohne Risiko

Fahrrad-Probefahrt ohne Risiko © ADFC | Jens Lehmkühler

Fahrrad-Probefahrt ohne Risiko

Wer bei einer Fahrrad-Probefahrt einen Schaden am Fahrrad verursacht, haftet in der Regel nicht. Wer aber sich oder Dritte im Verlauf einer Probefahrt verletzt, ist selbst verantwortlich. Der ADFC gibt Tipps für eine sichere Probefahrt.

Kunden sind nicht schadensersatzpflichtig, wenn der Schaden im Zusammenhang mit den typischen Risiken einer Probefahrt steht und ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Art der Risikoverteilung für die Autobranche entwickelt, sie lässt sich aber auf Probefahrten mit Fahrrädern übertragen. Denn: Zum einen sind Fahrrad- wie Autokäufer nicht mit den Eigentümlichkeiten des Vorführmodells vertraut, zum anderen wollen sie gerade bei einer Probefahrt die Fahreigenschaften und technischen Besonderheiten testen.

Haftungsverzicht vereinbaren

Diese risikosteigernden Faktoren sind Händlern bekannt und werden von ihnen in Kauf genommen. Bei Abwägung der Interessen ist eine Haftung der Kunden für leicht fahrlässig verursachte Schäden daher stillschweigend ausgeschlossen (BGH VIII ZR 35/71). Dass Fahrradhändler ihren Fahrzeugbestand in aller Regel nicht Vollkasko versichern, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Wenn sie das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung nicht tragen wollen, müssen sie Kunden vor Fahrtantritt darauf hinweisen.

Der ADFC empfiehlt potenziellen Käuferinnen und Käufern vor der Probefahrt mit dem Fachhändler einen Haftungsverzicht zu vereinbaren. Eine mündliche Absprache in Gegenwart eines Zeugen wäre ausreichend, besser ist aber ein schriftlicher Nachweis. Kunden sollten danach fragen – von sich aus wird kaum ein Fahrradhändler eine für ihn nachteilige Vereinbarung anbieten. Bei privat angebotenen Fahrrädern sollten sich beide Seiten über die Haftungsfrage verständigen.

Hinweise auf verborgene Gefahren

Wenn sich Kaufinteressenten bei einer Probefahrt verletzen, sind sie in erster Linie selbst verantwortlich. Für technische Mängel als Unfallursache haften nach Schadensersatzrecht aber Händler und möglicherweise Hersteller. Auch wegen unterlassener Hinweise auf verborgene Gefahren oder technische Besonderheiten kommt eine Haftung von Händlern in Betracht.

Die Verantwortung für Schäden von Unbeteiligten folgt den allgemeinen Regeln. So sind Fahrende verantwortlich, wenn sie mit dem probeweise überlassenen Fahrrad oder Pedelec schuldhaft Fußgänger überfahren. Für die Unfallfolgen muss die eigene Privathaftpflichtversicherung aufkommen, aber nicht für den Sachschaden am anvertrauten Zweirad. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Obhutsklausel schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus, die Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen haben.

Wer ein schnelles Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 Stundenkilometer oder ein E-Bike Probe fährt, muss auch für eine kurze Ausfahrt darauf bestehen, dass es mit dem vorgeschriebenen Versicherungskennzeichen ausgestattet ist. Wenn es fehlt, füllt die private Haftpflichtversicherung diese Lücke im Versicherungsschutz nicht aus.

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