Der Herzmuskel will ständig trainiert werden, z. B. durch Radfahren.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist geboten © ADFC/ Felix Wells

Konflikte auf Gehwegen und in Fußgängerzonen

Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.

Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.

Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehweg

Gehwege und Fußgängerzonen, die nicht für den Radverkehr freigegebenen sind, sind für Radfahrende tabu. Wer dort trotzdem fährt, gefährdet zu Fuß Gehende, aber auch sich selbst.

15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie in einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder auf einem Gehweg unterwegs sind. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.

Zu schnell in Fußgängerzone gefahren

Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt – aber nicht vorgeschrieben. Wenn man sich für den freigegebenen Gehweg entscheidet, muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.

Befahren Radfahrende eine freigegebene Fußgängerzone oder einen Gehweg mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, droht ihnen ein Bußgeld von 15 Euro.

Fußgänger am Zebrastreifen nicht rübergelassen

Auf dem Fußgängerüberweg hat der Fußverkehr Vorrang. Auch Radfahrende müssen hier besonders aufmerksam sein und Zufußgehenden das Überqueren ermöglichen.

Radfahrende haben sich an Zebrastreifen genauso zu verhalten wie andere Fahrzeugführende: Sie müssen Menschen das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen, wenn diese zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind und erkennbar den Überweg benutzen wollen. Radfahrende dürfen an die Überwege nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, halten. An Überwegen darf nicht überholt werden. Bei einem Verstoß werden Radfahrende mit 40 Euro zur Kasse gebeten.

Radfahrende auf Zebrastreifen

Ein weitverbreiteter Irrtum ist auch, dass Radfahrende fahrend auf dem Zebrastreifen Vorrang haben. Sie dürfen zwar über den Zebrastreifen auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen. Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben.

In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet

In Fußgängerzonen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Radfahrende müssen aber immer Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen. Gefährden Radfahrende Fußgänger in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro.

Nicht angepasste Geschwindigkeit auf Geh- und Radweg

Radfahrende müssen sich gemeinsame Geh- und Radwegen mit dem Fußverkehr teilen, auf diesen Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Wenn sie das nicht tun, werden sie mit 15 Euro zur Kasse gebeten.

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