Fahrradparken

Fahrradparken © ADFC Sachsen

Stadt darf Fahrräder nicht entfernen

Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußverkehr ist erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und bekräftigt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05). Der ADFC begrüßt das Urteil: Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen gewehrt, dass die Stadt Göttingen am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Rads aufgebrochen und es abtransportiert hatte. Zudem stellte die Verwaltung dem Mann für das Entfernen des Rades eine Rechnung über die entstandenen Kosten aus.

Wann ist das Entfernen von Rädern erlaubt?

Das Gericht stellte klar, dass nur behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen gerechtfertigt hätte. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.

Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, so die Richter (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

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https://spielwiese.adfc.de/artikel/stadt-darf-fahrraeder-nicht-entfernen

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